BGH
24. Oktober 2002
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BGH
28. November 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.10.2002 - VII ZR 4/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 4/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
Dies ist hier nicht der Fall.
Unterschrift
Dressler Haß Wiebel
Kniffka Bauner