BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 190/22
OLG Düsseldorf 7. April 2022
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BGH 31. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Träger der Unterhaltsvorschusskasse, fordert Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht ab Januar 2020 gegen den Beklagten, der ausschließlich SGB-II-Leistungen bezieht. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; der Kläger verfolgt den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 7a UVG. Die Norm schließt nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs aus, solange der Unterhaltspflichtige SGB-II-Leistungen bezieht und kein eigenes Einkommen hat. § 7a UVG dient dem Schutz des Unterhaltspflichtigen und ist keine bloße Ordnungsvorschrift.

Praxishinweis
§ 7a UVG verhindert die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch Sozialleistungsträger bei Bezug von SGB-II-Leistungen. Dies ist bindend und schließt auch Nachforderungen für die Zeit der Leistungsbezüge aus. Eine abweichende Auslegung zugunsten der Klagebefugnis besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 190/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 190/22
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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