BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
BVerfG 11. November 1992
>
VerfGH Berlin 12. Januar 1993
>
VerfGH Berlin 16. Juni 1993
>
BVerfG 12. Oktober 1994
>
BVerfG 14. Oktober 1994
>
BVerfG 16. Februar 1995
>
BVerfG 24. Oktober 1996
>
BVerfG 17. Juni 1998

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere ehemalige DDR-Funktionäre und Grenzsoldaten werden wegen Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze verurteilt. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit und Auslegung des DDR-Strafrechts, insbesondere § 27 GrenzG/DDR, sowie die Vereinbarkeit der Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG.

Entscheidungsgründe
Art. 103 Abs. 2 GG schützt das Rückwirkungsverbot absolut, umfasst aber auch die Fortgeltung bei Begehung der Tat bestehender Rechtfertigungsgründe. Ein Rechtfertigungsgrund, der vorsätzliche Tötungen an der Grenze deckt und elementare Menschenrechte verletzt, ist jedoch unbeachtlich (Radbruch’sche Formel). Die Anwendung des milderen Bundesrechts ist zulässig. Die Verurteilungen verletzen keine Grundrechte.

Praxishinweis
Bei Strafverfahren zu DDR-Unrecht ist die Auslegung von Rechtfertigungsgründen unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Menschenrechte und materieller Gerechtigkeit geboten. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht absolut bei schwerwiegendem staatlichem Unrecht. Die Anwendung milderen Rechts ist verfassungsgemäß.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1851/94
    Entscheidungsdatum : 23. Oktober 1996
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text