BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21
LG Köln 21. Juli 2020
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OLG Köln 19. Februar 2021
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BGH 13. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, verklagt die Beklagte, eine Influencerin mit großen Social-Media-Reichweiten, wegen fehlender Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation bei Instagram-Posts, in denen Produkte fremder Unternehmen mittels „Tap Tags“ verlinkt sind. Die Beklagte hatte zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Klagebefugnis des Klägers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF. Die Beklagte handelt geschäftlich zugunsten eigener und fremder Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Produkte kostenlos bereitgestellt werden (§ 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV/MStV). Die fehlende Kennzeichnung verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie medienrechtliche Vorschriften. Die Vertragsstrafe ist berechtigt.

Praxishinweis
Influencer müssen kommerzielle Beiträge, insbesondere bei Produktbereitstellung ohne Gegenleistung, klar als Werbung kennzeichnen. Die Einbindung von „Tap Tags“ mit Verlinkungen begründet regelmäßig eine geschäftliche Handlung und erfordert Transparenz nach UWG, TMG und Rundfunk-/Medienstaatsvertrag. Vertragsstrafen bei Verstößen sind durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 35/21
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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