BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20
LG Hamburg 28. März 2019
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OLG Hamburg 2. Juli 2020
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BGH 9. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, verlangt von der Beklagten, einer Influencerin, Unterlassung wegen angeblicher Schleichwerbung auf Instagram. Streitgegenstand sind Beiträge mit „Tap Tags“, die ohne Werbekennzeichnung auf Hersteller verlinken. Die Beklagte erhielt keine Gegenleistung für diese Verlinkungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, da der kommerzielle Zweck der Eigenwerbung sich aus den Umständen (öffentlicher, kommerziell genutzter Account) unmittelbar ergibt. Für fremde Unternehmen fehlt eine Gegenleistung, sodass § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 RStV und § 22 Abs. 1 MStV als Spezialvorschriften vorgehen und keine Kennzeichnungspflicht besteht.

Praxishinweis
Influencer müssen Eigenwerbung auf Instagram nicht gesondert kennzeichnen, wenn der kommerzielle Zweck klar erkennbar ist. Für fremde Unternehmen gilt Kennzeichnungspflicht nur bei Gegenleistung. Allgemeine UWG-Vorschriften (§ 5a Abs. 6 UWG) werden durch medienrechtliche Spezialnormen verdrängt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 125/20
Entscheidungsdatum : 8. September 2021
Amtliche Quelle :

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