Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
2. Dezember 2020
2. Dezember 2020
>
Version
14. Mai 2024
14. Mai 2024
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- 2.
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
- 3.
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
- 4.
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- 5.
- in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
- im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
- 2.
- sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Fachbeiträge • +500
- 1. Haltbarkeit, Software-Updates, Reparierbarkeit: Die neuen Informationspflichten für Online-Händler ab 27. September 2026Eingeschränkter ZugriffDennis Tölle · www.tww.law · 24. September 2026
- 2. Abmahnung im WettbewerbsrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 3. LG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2002, AZ: 51 O 12/02 ,Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. BGH, Urt. v. 17.02.2021. I ZR 228/19Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 15. März 2021
- 5. Urteile 2002Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. LG Ellwangen: E-Mail-Werbung und NettopreiseEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs und zur Begrenzung missbräuchlicher AbmahnungenEingeschränkter Zugriffwww.kunzrechtsanwaelte.de · 27. Juni 2019
- 8. Abmahnung Carola Gonzalez - Rechtsmissbrauch durch OLG Hamburg bestätigtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 22. August 2016
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/11879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im WettbewerbsrechtBundestag Drucksachen · 19. Juni 2024
- 2. 21/1395 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im WettbewerbsrechtBundestag Drucksachen · 27. August 2025
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026