Version
2. Dezember 2020
2. Dezember 2020
>
Version
14. Mai 2024
14. Mai 2024
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- 2.
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
- 3.
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
- 4.
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- 5.
- in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
- im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
- 2.
- sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 76
- 1. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über AmazonEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. Oktober 2025
- 2. Landgerichtliche Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen AbmahnungenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 3. Anforderungen an eine AbmahnungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 22. April 2021
- 4. Unlauterer Wettbewerb: Wenn die Konkurrenz unfair spielt - so setzen Sie eine Abmahnung strategisch durchEingeschränkter ZugriffSarah Op Den Camp · https://www.odclegal.de/blog · 23. April 2026
- 5. Vertragsstrafe: Zuständiges Gericht im WettbewerbsrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Dezember 2016
- 6. Gesetzesentwurf: Zukünftig keine Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen mehr?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Mai 2024
- 7. Gesetzesentwurf: Zukünftig keine Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen mehr?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Mai 2024
- 8. Was nach der Abmahnung wirklich auf Sie zukommtEingeschränkter Zugriffhttps://www.odclegal.de/blog · 4. September 2026