Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2006 - 1 WB 47/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 47/05 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2006 |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Die Auswahlentscheidung für die Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel darf neben der Anknüpfung an den jeweiligen Geburtsjahrgang - vom Bedarf in den
einzelnen Verwendungsbereichen abhängig gemacht werden.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 47.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Major Thoma und Stabsunteroffizier Hempel als ehrenamtliche Richter am 14. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes. Er verfügt über die Fachhochschulreife, hat jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) an. Seine auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2006 enden. Zum Stabsunteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ernannt. Seit dem 17. Februar 2003 wird er als Versorgungsunteroffizier beim ... 1./... V...bataillon in M. verwendet.
Einen ersten Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (FwAllgFD) lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. November 2003 ab.
Am 16. März 2004 beantragte der Antragsteller über sein Bataillon beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung (ZNwG) Süd erneut seine "Übernahme zum Fachdienstfeldwebel" mit den beiden aus der Stellenbörse entnommenen Verwendungswünschen Nachschubdienstfeldwebel (NschDstFw) in S. (1483-303) und in P. (1483-325). Diesen Antrag sandte das ZNwG Süd mit Schreiben vom 27. April 2004 zurück und wies darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2004 nur doch diejenigen Laufbahnwechsler zur Eignungsfeststellung einzuladen seien, für die durch die zuständige Stammdienststelle eine Stelle reserviert worden sei und für die die jeweilige Stellenidentifikation (Stellen-ID) in den Bewerbungsunterlagen angegeben werde.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Bewerbungssofortmeldung vom 7. Mai 2004 seine Zulassung zur Laufbahn der FwAllgFD und gab als Verwendungswünsche wiederum NschDstFw in S. (1483-303) und in P. (1483-325) an. Diesen Antrag lehnte die SDH mit Bescheid vom 27. Mai 2004 unter Hinweis auf eine bedarfseinschränkende Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Mai 2004 ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Juni 2004 hob die SDH mit Schreiben vom 11. November 2004 den ablehnenden Bescheid auf und kündigte eine erneute Antragsprüfung an.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 ergänzte der Antragsteller seinen Laufbahnwechselantrag und beantragte zusätzlich seine Einplanung auf die Stellen Truppenversorgungsbearbeiter ("TE030/200") und Materialsanitätsfeldwebel ("TE030/201") im Standortsanitätszentrum (StOSanZ) Müllheim.
Den Zulassungsantrag lehnte die SDH mit Bescheid vom 7. Dezember 2004, dem Antragsteller am 22. Dezember 2004 eröffnet, mit der Begründung ab, dass nach der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (FüH I 2) vom 27. Oktober 2004 ein Laufbahnwechsel aus den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in eine Laufbahn der Feldwebel bei gleichzeitiger Weiterverpflichtung nur noch ausnahmsweise in bestimmte, im Erlass im Einzelnen definierte AVR möglich sei. Diese Ausnahmetatbestände erfülle der Antragsteller nicht, weil er sich für eine Verwendung als NschDstFw beworben habe. Auch die von ihm im Schreiben vom 17. November 2004 gewünschten Verwendungen könnten nicht realisiert werden; der Dienstposten Truppenversorgungsbearbeiter sei seit Mitte November verbindlich nachbesetzt und der Dienstposten Materialsanitätsfeldwebel falle zum 31. Dezember 2004 weg.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 30. Dezember 2004 bei seinem Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein, die an die SDH übermittelt wurde und dort am 5. Januar 2005 einging. Diese Beschwerde und die Beschwerde vom 9. Juni 2004 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 2. September 2005 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. September 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der angefochtene Beschwerdebescheid qualifiziere die Beschwerde vom 30. Dezember 2004 zu Unrecht als verfristet. Der Bescheid der SDH vom 7. Dezember 2004 sei am 22. Dezember 2004 eröffnet worden; er sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, die ausdrücklich auch auf die Beschwerdemöglichkeit bei der SDH hingewiesen habe. Dementsprechend sei die Beschwerde bei der SDH auch eingelegt worden. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit fehlerhaft gewesen sein, sei jedenfalls ein Fall des § 7 Abs. 2 WBO gegeben. In der Sache leide der Bescheid der SDH vom 7. Dezember 2004 an einem Ermessenfehler. Er, der Antragsteller, habe sich auf zwei Feldwebeldienstposten beworben und erklärt, dass er auch jeden anderen Feldwebeldienstposten annehmen werde sowie zu einer bundesweiten Versetzung bereit sei. Seinerzeit hätten Anrufe bei der SDH und bei den betreffenden Dienststellen ergeben, dass diese beiden Stellen noch frei gewesen seien. Daraufhin sei die Bewerbungssofortmeldung erfolgt. Anschließend habe er, der Antragsteller, die SDH darauf hingewiesen, dass auch an seinem Standort ein neues Sanitätszentrum aufgestellt werde, in dem zwei für ihn in Betracht kommende Feldwebelstellen vorgesehen seien. Aus der Begründung des ablehnenden Bescheides sei zu schließen, dass die SDH nur die beiden Stellen im StOSanZ betrachtet habe, nicht jedoch eine bundesweite Stellenbesetzungsmöglichkeit geprüft habe. Sein damaliger Zugführer, Hauptfeldwebel Udo K..., habe ihn, den Antragsteller, bei seiner Bewerbung darauf hingewiesen, auch den Wunsch auf bundesweite Prüfung einer Einplanung in den Antrag aufzunehmen. Insoweit berufe er sich auf das Zeugnis des Hauptfeldwebels K... Vom Dienstherrn hätte im Übrigen berücksichtigt werden müssen, dass der ursprüngliche Antrag vom 16. März 2004 fehlerhaft bearbeitet worden sei. Es sei treu- und fürsorgewidrig, wenn der BMVg argumentiere, wegen langer Bearbeitungsdauer sei der Antrag ohnehin erst nach dem Erlass vom 6. Mai 2004 beschieden worden. Letztlich habe er, der Antragsteller, von sich aus alles Erforderliche veranlasst, um die damals freie und zu besetzende Stelle zu erhalten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der SDH vom 7. Dezember 2004 sei nicht verspätet eingelegt worden. Der Antragsteller habe seinen Rechtsbehelf bereits am 30. Dezember 2004 und damit innerhalb der Beschwerdefrist bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingelegt, was dieser mit seiner Unterschrift auf der Beschwerde bestätigt habe. In der Sache habe der Antrag jedoch keinen Erfolg. Bereits zu Beginn des Jahres 2004 sei ein deutlicher Überbestand von Feldwebelanwärtern im Dienstgrad Stabsunteroffizier sowie eine Unterrepräsentanz der Feldwebelanwärter im Dienstgrad Unteroffizier und in der Dienstgradgruppe der Mannschaften festgestellt worden. Diese Entwicklung habe angesichts der knappen Haushaltsmittel nicht länger hingenommen werden können. Denn es sei anzunehmen gewesen, dass dieser Bestand nicht strukturverträglich sein werde und die Planstellen der Besoldungsgruppe A 7 zukünftig nicht ausreichen würden, um die bereits vorhandenen Feldwebelanwärter planmäßig zum Feldwebel zu befördern. Nach den Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Mai 2004 bzw. vom 27. Oktober 2004 in der Fassung vom 27. Juli 2005 sei daher der Wechsel aus der Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes in die Laufbahn der FwAllgFD bzw. der Feldwebel des Sanitätsdienstes (FwSanD) bei gleichzeitiger Weiterverpflichtung beschränkt worden. Dies gelte insbesondere für die AVR, in denen derzeit noch ein dienstlicher Bedarf bestehe und entsprechende Stellen im Haushaltsplan verfügbar seien. Das bedeute im Fall des Antragstellers, dass ein Wechsel in die Laufbahn der FwSanD nur noch in die AVR 85905 (Medizintechnik), 85935 (Chemie), 85941 (Labor) oder 85943 (Funktionsdiagnostik) möglich sei, für die er sich jedoch nicht beworben habe und für die er über keine Qualifikationen verfüge. In der Laufbahn der FwAllgFD bestehe nur noch Bedarf in den AVR 25014 (Fernmeldebetrieb), 25016 (Fernmeldeweitverkehr), 25214 (Fernmeldeaufklärung Tastfunk), 25215 (Fernmeldaufklärung Sprachen), 25216 (Elektronische Aufklärung), 26126 (S 6), 26303 (Datenverarbeitung), 27922 (Elektronik), 28206 (Fluggerätemechanik), 28222 (Luftfahrzeugavionik) und 28223 (Luftfahrzeugwaffenelektronik). Für diese AVR habe sich der Antragsteller ebenfalls nicht beworben; für sie verfüge er ebenfalls nicht über die notwendigen Qualifikationen. Der fehlende Bedarf habe seiner Zulassung im Übrigen auch dann entgegengestanden, wenn er sich tatsächlich bundesweit beworben hätte. Auch bei frühzeitiger Bearbeitung seines Antrages vom 16. März 2004 in seinem Stammtruppenteil hätte der Zulassungsantrag des Antragstellers abgelehnt werden müssen. Denn die nach dem Abschluss der militärischen und zivilen Ausbildung zum Feldwebel verbleibende Restdienstzeit wäre zu kurz und darüber hinaus das Verhältnis zwischen seiner zukünftigen Ausbildungsdauer und der Gesamtnutzungszeit für den Dienstherrn zu ungünstig gewesen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 728/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A I bis A V, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Die Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. September 2005 sowie des Antrags vom 16. März 2004 und der Bewerbungssofortmeldung vom 7. Mai 2004 ergibt, dass er - unter ausdrücklichem Hinweis auf einen "Ermessensfehler" der SDH - die Neubescheidung seines Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der FwAllgFD wünscht. Auf eine Zulassung zur Laufbahn der FwSanD ist der Neubescheidungsantrag des Antragstellers indessen nicht zu erstrecken. Ein Soldat, der die Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel anstrebt, muss im Zulassungsverfahren dezidiert klarstellen, für welche - bestimmte - Laufbahn der Feldwebel im Sinne des § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3 SLV er die Zulassung anstrebt (vgl. im Einzelnen dazu: Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 37.05 -). Sowohl in seinem Antrag vom 16. März 2004 als auch in seiner Bewerbungssofortmeldung vom 7. Mai 2004 hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag auf die Laufbahn der FwAllgFD konzentriert und beschränkt. Sein ergänzendes Antragsschreiben vom 17. November 2004 enthält ausdrücklich nicht die Erweiterung des Antrages auf Zulassung zu einer anderen Laufbahn der Feldwebel, hier der FwSanD. Auch im gerichtlichen Antragsverfahren hat der Antragsteller nicht zu erkennen gegeben, dass er noch zu einer weiteren Laufbahn der Feldwebel - abgesehen von der Laufbahn der FwAllgFD - zugelassen werden möchte.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung von Fachunteroffizieren (aller Laufbahnen) zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, § 20 SLV betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (stRspr, vgl. u.a Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 m.w.N., vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 37.05 - und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 55.05 -).
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich zwischenzeitlich auch noch nicht erledigt. Dem Senat ist durch eine Auskunft des BMVg - PSZ I 7 - vom 21. April 2006 (im Verfahren BVerwG 1 WB 55.05) bekannt, dass die nachträgliche Einsteuerung eines Soldaten, der sich um die Zulassung zu einer Feldwebellaufbahn bewirbt, bei Erfüllung der Bedarfs- und Eignungsvoraussetzungen grundsätzlich noch möglich ist.
Der Neubescheidungsantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Die Bescheide der SDH und des BMVg sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Sie sind nicht verpflichtet, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der FwAllgFD neu zu bescheiden.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123, vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob die zuständige Stelle den jeweiligen Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob sie dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - BVerwGE 73, 51 f., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - a.a.O. und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 -).
Eine Verpflichtung der SDH bzw. des BMVg, den Zulassungsantrag des Antragsteller neu zu bescheiden, bestünde nur dann, wenn die angegriffenen Bescheide Ermessensfehler in dem dargelegten Sinne aufwiesen und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Da der Antrag des Antragstellers im Rahmen seines Verpflichtungsbegehrens auf eine Neubescheidung gerichtet ist, ist bei der Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschn. II der ZDv 20/7 näher geregelt. Die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel setzt gemäß § 20 Satz 1 SLV voraus, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV (und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 SLV) erfüllt sind. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429 ZDv 20/7 im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt unter anderem Bedarf sowie die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn voraus (vgl. § 3 Abs. 1, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 SLV, Vorbem. Nr. 7 und Nr. 429 ZDv 20/7). Die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für die Zulassung als Feldwebelanwärter(in) richtet sich gemäß Nr. 434 Satz 1 ZDv 20/7 "nach den Bestimmungen der Fü TSK/San". Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Übernahme oder Zulassung trifft die jeweils zuständige Stammdienststelle (Nr. 434 Satz 2 ZDv 20/7). Dies ergibt sich ergänzend aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsfeststellungen/Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern aus der Truppe in eine Feldwebellaufbahn" (PSZ/PM - Az.: 16-20-00) vom 29. März 2005 (dort Nr. 1 und 4 am Ende).
Die vorbezeichneten normativen Regelungen sowie die Bestimmungen der ZDv 20/7 gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zulassung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber zu einer Laufbahn der Feldwebel nur dann erfolgen darf, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich und in der jeweiligen AVR besteht. Diese Anknüpfung an den Bedarf als Voraussetzung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als rechtsfehlerfrei gebilligt, dass die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahlentscheidung - neben der Anknüpfung an den jeweiligen Geburtsjahrgang - insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen fachlichen Verwendungsbereich von Bedarfsgesichtspunkten abhängig machen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den Laufbahnen der Feldwebel nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160 m.w.N., vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 37.05 -).
Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen (und Geburtsjahrgängen) hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - a.a.O. und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 37.05 -).
Danach kommt eine Zulassung des Antragstellers in die Laufbahn der FwAllgFD nicht in Betracht. Denn im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Begrenzung der Weiterverpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel aus den Laufbahnen der FachUffz" in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Juli 2005 (FüH I 2 - Az.: 16-38-30) ist der Bedarf für den Wechsel in die Laufbahnen der Feldwebel dahin konkretisiert worden, dass mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel bei gleichzeitiger Weiterverpflichtung nur noch für die in der Anlage zu dieser Weisung genannten AVR zugelassen werden dürfen. In der Laufbahn der FwAllgFD besteht Bedarf nur noch in den AVR 25014 (Fernmeldebetrieb), 25016 (Fernmeldeweitverkehr), 25214 (Fernmeldeaufklärung Tastfunk), 25215 (Fernmeldaufklärung Sprachen), 25216 (Elektronische Aufklärung), 26126 (S 6), 26303 (Datenverarbeitung), 27922 (Elektronik), 28206 (Fluggerätemechanik), 28222 (Luftfahrzeugavionik) und 28223 (Luftfahrzeugwaffenelektronik). Nur in diesen AVR besteht - unverändert bis heute, wie der BMVg im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 ausdrücklich bekräftigt hat - ein Ergänzungsbedarf in der Laufbahn der FwAllgFD. Für diese AVR hat sich der Antragsteller nicht beworben. Er hat seine Bewerbung vom 16. März 2004 in der Fassung der Bewerbungssofortmeldung vom 7. Mai 2004 ausdrücklich auf eine Verwendung im Bereich des Nachschubdienstes beschränkt. Seine Antragsergänzung vom 17. November 2004 enthält nicht den Wunsch einer Übernahme in eine - andere - AVR, sondern ausschließlich die dezidiert angestrebte Einplanung auf bestimmten, mit Teileinheit/Zeile definierten Stellen im StOSanZ M. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Feststellungen im Bescheid der SDH vom 7. Dezember 2004 über die Nichtbesetzbarkeit dieser beiden Stellen im StOSanZ M. nicht angegriffen und auch im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wieder erwähnt hat.
Ob der Antrag des Antragstellers, wie dieser geltend macht, zu Unrecht erst nach dem 6. Mai 2004 beschieden wurde, muss im vorliegenden gerichtlichen Verfahren offen bleiben. Denn zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, seinen Zulassungsantrag neu zu bescheiden, aus den dargelegten Gründen des nicht bestehenden Bedarfs für die Zulassung von Fachunteroffizieren zur Laufbahn der FwAllgFD nicht ausgesprochen werden.
Soweit durch die Art und Weise der Bearbeitung des Zulassungsantrags Rechte des Antragstellers verletzt worden sein sollten, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, daraus möglicherweise sich ergebende Ansprüche in dem dafür vorgesehenen Verfahren (z.B. Amtshaftung) geltend zu machen. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf die beantragte Neubescheidung im vorliegenden Verfahren abgeleitet werden. Denn auch eine fehlerhafte Bearbeitung des Zulassungsantrages würde nichts am festgestellten fehlenden Bedarf für die angestrebte Laufbahn ändern.
Dem Beweisantrag des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2005 ist nicht zu entsprechen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Die vom Antragsteller unter Beweis gestellte Behauptung, er habe auch "den Wunsch auf bundesweite Prüfung einer Einplanung in den Antrag" aufnehmen lassen, ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulassung zur Feldwebellaufbahn unerheblich. Denn für die vom Antragsteller angestrebte Zulassung ist nicht die "bundesweite Prüfung einer Einplanung" (für bestimmte Dienstposten) entscheidungsmaßgeblich, sondern - im hier gegebenen Zusammenhang - allein die Frage, ob in einzelnen AVR innerhalb der angestrebten Laufbahn zurzeit noch ein Ergänzungsbedarf besteht.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Thoma Hempel