VG Gelsenkirchen
13. Februar 2020
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OVG Nordrhein-Westfalen
17. Mai 2022
>
BVerwG
7. März 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 07.03.2023 - 9 B 15/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 15/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gelsenkirchen; 13.02.2020; 13 K 4705/17 / OVG Münster; 17.05.2022; 9 A 1019/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2022 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2020 sind wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 599,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat mit der Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide das erledigende Ereignis herbeigeführt und zu erkennen gegeben, dass sie selbst von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.