Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Fachbeiträge • 147
- 1. Die geplante Rechtsänderung in der ErmessensausübungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. November 2013
- 2. Erledigung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juli 2013
- 3. BVerwG 1 WB 28.06, Beschluss vom 20. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 42.10, Beschluss vom 30. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. BVerwG 5 C 21.10, Urteil vom 01. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 A 15.10, Urteil vom 27. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de