BGH, Urteil vom 23.10.2012 - X ZR 157/11
BGH 23. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger mieten bei der dänischen Beklagten ein Ferienhaus in Belgien, das einem Dritten gehört. Aufgrund erheblicher Mängel kündigen sie den Vertrag vorzeitig und verlangen Rückzahlung des Mietpreises, Erstattung nutzloser Aufwendungen sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Entscheidungsgründe
Die deutsche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO; Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO (ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaats bei Mietverträgen) greift nicht, da die Beklagte als Reiseveranstalter in eigener Verantwortung auftritt. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts (§§ 651a ff. BGB) sind auf die Überlassung einer Ferienunterkunft entsprechend anwendbar. Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung, Erstattung und Entschädigung gemäß §§ 651e Abs. 3, 651f BGB.

Praxishinweis
Bei Verträgen mit Reiseveranstaltern über die Überlassung von Ferienunterkünften in Drittstaaten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaats nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO nicht anzuwenden. Die reiserechtlichen Vorschriften sind auch bei Einzelbuchungen entsprechend anzuwenden, was die Haftung des Veranstalters erhöht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.10.2012 - X ZR 157/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 157/11
Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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