BGH, Urteil vom 09.04.2013 - 1 StR 586/12
BGH 9. April 2013
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BGH 4. November 2014
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BGH 15. April 2015

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) im Zusammenhang mit einem bandenmäßigen Goldhandel verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Abgrenzung der Täter- und Pflichtigenstellung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nur Personen mit eigener Offenbarungspflicht sind. Das Merkmal „pflichtwidrig“ bezieht sich ausschließlich auf das Verhalten des Täters, nicht auf Dritte. Eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen bei Mittäterschaft ist ausgeschlossen. Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO, auch steuernde Hintermänner mit weisungsabhängigen Strohleuten, tragen eigene Offenbarungspflichten.

Praxishinweis
Bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist die Täterstellung strikt an eigene Offenbarungspflichten zu knüpfen. Die bloße Mittäterschaft reicht nicht zur Zurechnung fremder Pflichtverletzungen. Verfügungsberechtigte können sich nach § 35 AO strafbar machen, wenn sie steuerliche Pflichten tatsächlich und rechtlich erfüllen können.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.04.2013 - 1 StR 586/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 586/12
    Entscheidungsdatum : 9. April 2013
    Amtliche Quelle :

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