Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Juli 2002
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1. April 2005
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1. Januar 2022
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Fachbeiträge • 48
- 1. Links zum Recht u. anderen SeitenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-pieconka.de · 16. April 2013
- 2. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den GerichtenEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 18. Januar 2021
- 3. Das OLG Hamm zu den Voraussetzungen einer Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung und der Bestellung gem. § 172 ZPOEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 6. April 2010
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- 7. Beweislast für Zulässigkeit eines EinspruchsEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 2. September 2021
- 8. Zustelldatum nicht notiertEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 19. Juni 2014
Öffentliche Quellen • 3
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