Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Fachbeiträge • 9
- 1. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Württemberg: Anspruch des Betriebsrats auf Mitteilung von Anzahl und Namen schwerbehinderter ArbeitnehmerEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 29. Juni 2022
- 8. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va