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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 5 B 59/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 59/16 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Karlsruhe; 19.02.2015; VG 9 K 842/14 / VGH Mannheim; 20.07.2016; VGH 4 S 830/15
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit dem Stellen eines Dienstreiseantrags für eine schulische Veranstaltung abfragt, ob im Beamtenverhältnis stehende Lehrerinnen und Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 9.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.