Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. August 2002
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1. August 2004
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24. August 2017
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- 2.
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- 3.
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- 4.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- 5.
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- 1.
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- 2.
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Fachbeiträge • +500
- 1. Haftungsrisiken des Geschäftsführers - wenn Verantwortung persönlich wirdEingeschränkter ZugriffAnn-Kathrin Rosebock · www.aurantia.de · 20. Juli 2026
- 2. Die Haftung des GmbH-GeschäftsführersEingeschränkter Zugriffwww.meyer-koering.de · 28. Juni 2023
- 3. Strafbefehl - Seite 2 - SternEingeschränkter Zugriffwww.stern-strafrecht.de · 17. September 2025
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Öffentliche Quellen • 105
- 1. 19/8830 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7744 - Mindestlöhne - Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2018Bundestag Drucksachen · 29. März 2019
- 2. 19/10804 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10237 - Schweinehaltung im Freistaat SachsenBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 3. 19/9768 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch - Drucksache 19/8691 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. April 2019
- 4. 19/9210 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8673 - Fragen zur Arbeit des Zolls in Nordrhein-WestfalenBundestag Drucksachen · 9. April 2019
- 5. 19/8691 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 25. März 2019
- 6. 19/15740 - Unterrichtung: 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken.Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2019
- 7. 19/7492 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Januar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Februar 2019
- 8. 19/13254 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. September 2019