BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16
AG Memmingen 4. April 2016
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LG Memmingen 19. Mai 2016
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BGH 30. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin kündigt eine Sicherungsgrundschuld (Kapital 250.500 EUR) und beantragt die Zwangsversteigerung wegen rückständiger dinglicher Zinsen (7.360,93 EUR). Das Vollstreckungsgericht lehnt ab, da die Kündigungsfrist von sechs Monaten gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB noch nicht verstrichen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB analog auf dingliche Zinsen an und verlangt für deren Zwangsversteigerung entweder die Kündigung des Kapitals oder die Androhung der Versteigerung mit einer sechsmonatigen Wartefrist (Rechtsanalogie zu § 1234 BGB). Die Kündigungsfrist war bei Antragstellung nicht abgelaufen, daher ist der Antrag unbegründet.

Praxishinweis
Zwangsversteigerungen wegen dinglicher Grundschuldzinsen setzen eine Kündigung des Kapitals oder eine Androhung der Versteigerung mit sechsmonatiger Wartefrist voraus. Die sofortige Verwertung der Zinsen ohne Einhaltung dieser Frist ist unzulässig, um den Schuldner vor unvermitteltem Vollstreckungsdruck zu schützen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 84/16
    Entscheidungsdatum : 29. März 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text