Version
19. August 2008
19. August 2008
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Fachbeiträge • 16
- 1. BGH verbietet sog. ZinsversteigerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juli 2017
- 2. BGH verbietet sog. ZinsversteigerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juli 2017
- 3. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 4. Verkauf von ImmobilienkreditenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Verkauf von Immobilienkrediten (zuletzt Rundschreiben Nr. 36/2007) hier: Vollmacht für Grundpfandrechtsgläubiger zur freihändigen VerwertungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) – Auswirkungen auf den Umgang mit Grundschulden in der notariellen Praxis (zuletzt Rundschreiben Nr. 7/2Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und InsolvenzrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung/Durchführungsvollmachten für Notarangestellte Änderungen in ZPO und FGG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des RechtsberatungsrEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de