Version
19. August 2008
19. August 2008
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Fachbeiträge • 19
- 1. GesamtgrundschuldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Januar 2017
- 2. Gesamtgrundschuld nach dem 20. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juli 2010
- 3. SicherungsgrundschuldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. März 2021
- 4. BGH verbietet sog. ZinsversteigerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juli 2017
- 5. BGH verbietet sog. ZinsversteigerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juli 2017
- 6. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 7. Verkauf von ImmobilienkreditenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Verkauf von Immobilienkrediten (zuletzt Rundschreiben Nr. 36/2007) hier: Vollmacht für Grundpfandrechtsgläubiger zur freihändigen VerwertungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de