BAG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Pflegekraft, verlangt Überstundenzuschläge bzw. Zeitgutschrift für Arbeitsstunden über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus. Der Beklagte verweigert dies mit Verweis auf eine tarifvertragliche Regelung, die Zuschläge nur für Überstunden über die Vollzeit-Arbeitszeit gewährt. Streit besteht über mittelbare Diskriminierung nach Art. 157 AEUV, Richtlinie 2006/54/EG und Teilzeit-Rahmenvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Das Gerichtshofvorabentscheidungsverfahren klärt, ob die tarifvertragliche Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts (Art. 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 b, Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG) oder wegen Teilzeitarbeit (Rahmenvereinbarung Teilzeitarbeit, Richtlinie 97/81/EG) darstellt. Zentrale Frage ist, ob die Orientierung an der Vollzeit-Arbeitszeit als Schwelle sachlich gerechtfertigt ist, um Überbeanspruchung zu vermeiden und Benachteiligung von Vollzeitbeschäftigten zu verhindern.

Praxishinweis
Für die Praxis ist entscheidend, dass eine tarifvertragliche Begrenzung von Überstundenzuschlägen auf die Vollzeit-Arbeitszeit nicht per se eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Die Rechtfertigung solcher Regelungen hängt von der konkreten Auslegung des EuGH ab, insbesondere hinsichtlich mittelbarer Diskriminierung und sachlicher Rechtfertigung im Tarifrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 370/20
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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