BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17
OLG München 12. Oktober 2017
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BGH 18. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten erhobenen Entgelte für beleghafte Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter in verschiedenen Girovertragsmodellen. Streitgegenstand sind insbesondere die Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service“ mit Entgelten von 1 EUR bzw. 2 EUR.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt frühere Rechtsprechung zur generellen Unzulässigkeit der Bepreisung ohne Freipostenregelung auf und stellt fest, dass nach §§ 675c ff., 675f Abs. 5 Satz 1, 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB Barein- und Barauszahlungen als Zahlungsdienste grundsätzlich entgeltlich sein dürfen. Die Entgelthöhe unterliegt im Verbraucherverkehr einer Kontrolle nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, wonach nur transaktionsbezogene Kosten umlagefähig sind. Die beanstandeten Klauseln sind insoweit kontrollfähig und im Umfang der Entgelthöhe noch zu prüfen.

Praxishinweis
Die Bepreisung von Barein- und Barauszahlungen am Schalter ist grundsätzlich zulässig, jedoch im Verbraucherverkehr auf angemessene, transaktionsbezogene Kosten zu beschränken. Banken müssen die Kostengrundlage für Entgelte transparent darlegen; pauschale Freipostenregelungen sind nicht zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 768/17
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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