BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15
BGH 12. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, klagt gegen die Beklagte, eine Sparkasse, wegen unwirksamer Entgeltklauseln in deren Preis- und Leistungsverzeichnis. Streitgegenstand sind insbesondere Entgelte für die Unterrichtung über die Ablehnung von Zahlungsaufträgen (§§ 675f, 675o BGB), Dauerauftragsänderungen und Wertpapierorderstreichungen.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1, 3 BGB, da sie von gesetzlichen Preisregelungen (§§ 675f Abs. 4, 675o Abs. 1 BGB) abweichen. Die Entgelte sind nicht an den tatsächlichen Kosten der Unterrichtung ausgerichtet, da auch Kosten für die Entscheidungsfindung einbezogen wurden. Entgelte für Widerrufshandlungen bei Daueraufträgen sind unzulässig. Die Klauseln benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind daher unwirksam.

Praxishinweis
Banken dürfen Entgelte für die Unterrichtung über Zahlungsablehnungen nur kostenadäquat erheben; Gemeinkosten und Entscheidungsaufwendungen sind auszuschließen. Entgelte für Widerrufshandlungen bei Daueraufträgen sowie für gesetzliche Pflichten wie Wertpapierorderstreichungen sind unzulässig. Wiederholungsgefahr begründet Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 590/15
Entscheidungsdatum : 11. September 2017
Amtliche Quelle :

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