BVerfG, Urteil vom 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
BVerfG 21. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Mitglieder des Deutschen Bundestages, rügen Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG durch unzureichende Beantwortung von Anfragen zu Kriegswaffenexporten, insbesondere zur Genehmigung der Lieferung von Leopard-2-Panzern an Saudi-Arabien und Rüstungsexporten nach Algerien.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das verfassungsrechtliche Fragerecht des Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung. Die Bundesregierung muss mitteilen, ob der Bundessicherheitsrat eine konkrete Genehmigung erteilt oder abgelehnt hat (Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Weitergehende Auskünfte zu Beratungen, Gründen und Details sind durch den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, Staatswohl und Grundrechte Dritter (Art. 12 Abs. 1 GG) begrenzt. Voranfragen und laufende Verfahren unterliegen Geheimhaltungspflichten.

Praxishinweis
Parlamentarische Anfragen zu abgeschlossenen Genehmigungen von Kriegswaffenexporten sind grundsätzlich zu beantworten, ohne jedoch interne Beratungsinhalte oder detaillierte Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Die Bundesregierung darf Auskünfte zu Voranfragen und Ablehnungen aus Staatswohlgründen verweigern, muss aber die Ablehnung hinreichend begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvE 5/11
Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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