BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R
LSG Nordrhein-Westfalen 29. Oktober 2012
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BSG 6. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für einen Umzug, nachdem der Beklagte die vorherige Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 3 SGB II abgelehnt hat. Streitgegenstand sind Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Berücksichtigung von Einnahmen aus Untervermietung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss des LSG auf und verweist zurück, da die Angemessenheit der Unterkunftskosten unzureichend festgestellt ist. Die vorherige Zusicherung ist keine Voraussetzung für Kostenerstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht dokumentiert, Untervermietungserlöse mindern die Unterkunftskosten und sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

Praxishinweis
Bei Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ist die konkrete Bezifferung der Aufwendungen erforderlich. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist anhand eines schlüssigen örtlichen Konzepts zu prüfen. Untervermietungserlöse sind als Kostensenkungsmaßnahme zu berücksichtigen, nicht als Einkommen anzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 37/13 R
Entscheidungsdatum : 5. August 2014
Amtliche Quelle :

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