BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R
BSG 16. Dezember 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Übernahme von 300 Euro Einzugsrenovierungskosten für eine neue Mietwohnung im ALG II-Bezug. Die Beklagte verweigert die Kostenübernahme mit Verweis auf die Regelleistung nach § 20 SGB II und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Das SG gab der Klage statt, die Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt, dass Einzugsrenovierungskosten nicht unter § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten) fallen und auch nicht durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt sind. Sie sind vielmehr als angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten, wenn sie erforderlich, ortsüblich und der Standard im unteren Wohnsegment angemessen sind.

Praxishinweis
Einzugsrenovierungskosten können als Teil der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erstattungsfähig sein, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird und die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit notwendig sowie ortsüblich ist. Eine Abdeckung durch Regelleistungen oder Umzugskostenregelungen scheidet aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 49/07 R
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2008
Amtliche Quelle :

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