BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
LG München I 5. Mai 2022
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OLG München 1. Juli 2022
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OLG München 13. September 2022
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BGH 11. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Erbbauberechtigter mit dinglichem Vorkaufsrecht (§ 1098 BGB) an einem Grundstück, das in einer Teilungsversteigerung an die Beklagten versteigert wurde. Er erklärt die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber den früheren Miteigentümern und verlangt Zustimmung zur Eigentumsumschreibung gegen Zahlung von 300.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil der Kläger den Zugang der Ausübungserklärung an alle Verpflichteten nicht hinreichend bewiesen hat (§§ 1098, 130 BGB; § 531 ZPO). Das BGH hebt auf, da das Berufungsgericht die Beweisanträge zu Unrecht wegen verspäteter Vorlage ausschloss und das Landgericht seine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Teilungsversteigerung ist grundsätzlich zulässig.

Praxishinweis
Bei Ausübung dinglicher Vorkaufsrechte ist der Zugang der Erklärung gegenüber allen Verpflichteten zu beweisen. Ein Einwurfeinschreiben erfordert neben Einlieferungsbeleg auch Nachweis des Zugangs. Gerichte müssen auf unzureichende Beweisangebote hinweisen, um Präklusion zu vermeiden. Teilungsversteigerungen gelten als Vorkaufsfälle.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 203/22
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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