BAG, Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 44/19
ArbG Paderborn 13. Juli 2018
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LAG Hamm 16. November 2018
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BAG 3. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung offener Spesen aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag enthält eine zweistufige Ausschlussfristregelung (§ 17 Abs. 1 und 2), die Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich und ggf. gerichtlich geltend machen verlangt. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Verfall.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Berufungsentscheidung auf und weist die Berufung zurück. § 17 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist wegen Intransparenz (§§ 305 ff., 306 BGB) unwirksam, da die Klausel auch bei Anerkennung oder Erfüllungszusage des Anspruchs eine gerichtliche Geltendmachung verlangt. Die Ausschlussfrist entfällt ersatzlos, es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Praxishinweis
Zweistufige Ausschlussfristen müssen klar regeln, dass bei Anerkennung oder Erfüllungszusage keine Klageobliegenheit besteht. Unklare Formulierungen führen zur Unwirksamkeit der gesamten zweiten Stufe und damit zum Wegfall der Ausschlussfrist. Arbeitgeber sollten Ausschlussfristen transparent und rechtssicher gestalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 44/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 44/19
Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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