BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
BGH 28. April 2021
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LG Berlin 12. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Beklagte widerspricht mit Verweis auf Härtegründe nach §§ 574, 574a BGB, insbesondere wegen seines Alters und gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Berufungsgericht ordnet Fortsetzung des Mietverhältnisses an.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung und die formelle Wirksamkeit nach § 573 Abs. 3 BGB. Die Annahme einer unzumutbaren Härte des Beklagten ist rechtsfehlerhaft, da das Berufungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens allein auf ärztliche Atteste abgestellt hat. Die Sache wird zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Härtefallwidersprüchen nach §§ 574, 574a BGB ist trotz Vorlage fachärztlicher Atteste regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung erfordert keine detaillierte Darlegung alternativer Nutzungsmöglichkeiten im Kündigungsschreiben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 6/19
Entscheidungsdatum : 27. April 2021
Amtliche Quelle :

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