BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14
AG Kassel 25. April 2013
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BGH 25. Juni 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin forderte vom Beklagten aus Heizöl-Lieferungen und Mietzahlungen offene Beträge ein. Der Beklagte erkannte in Formularurkunden Forderungen an und erklärte, diese seien aus vorsätzlich unerlaubter Handlung und von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet, die Klägerin begehrte Feststellung der Ausnahmeeigenschaft.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 286, 300, 302 InsO und §§ 134, 305, 307 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verzicht auf die Restschuldbefreiung oder die Anerkennung vorsätzlich unerlaubter Handlungen vorwegnehmen, unwirksam. Die Restschuldbefreiung dient dem Schuldnerschutz und kann nicht durch vorformulierte AGB eingeschränkt werden.

Praxishinweis
Vorformulierte Verzichtserklärungen auf Restschuldbefreiung und Anerkenntnisse vorsätzlich unerlaubter Handlungen in AGB sind unwirksam. Gläubiger können sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen sichern. Individuelle, konkrete Schuldgrundanerkennungen bleiben vorbehalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 199/14
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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