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1. Juli 2014
1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
- der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
- 2.
- der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- 5.
- der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
- 6.
- der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- 7.
- der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Fachbeiträge • 320
- 1. Versagung der RestschuldbefreiungEingeschränkter ZugriffStephan Steinwachs · www.kanzlei-steinwachs.de · 17. September 2026
- 2. Steuererstattung im InsolvenzverfahrenEingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 27. März 2014
- 3. Keine Restschuldbefreiung erhaltenEingeschränkter ZugriffInso-Redaktion · www.anwalt-kg.de · 5. Juni 2020
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- 5. Seite 27 von 29Eingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 24. Juni 2015
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- 7. Kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung versagt werden?Eingeschränkter ZugriffUwe Willmann · www.uwe-willmann.de · 23. Januar 2012
- 8. Regelinsolvenz: Kosten der SchuldnerberatungEingeschränkter ZugriffAdolf S · www.anwalt-kg.de · 23. Juli 2013
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 17/11268 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der GläubigerrechteBundestag Drucksachen · 31. Oktober 2012
- 2. 17/13535 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11268 - Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der GläubigerrechteBundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 3. 19/18110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 24. März 2020
- 4. 19/25378 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4, 19/25251 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 5. 19/21981 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 6. 20/4987 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4272 - Schulden beim JobcenterBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2022