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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 51/04 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Koblenz |
| Aktenzeichen : | 10 U 51/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz
LG Koblenz; 10.12.2003; 3 O 371/03
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Tenor
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) Geschäftsnummer: 10 U 51/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 17. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 9. September 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 3.12.2004 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die Gewährung des Kredits wurde nicht an den Abschluss des Bürgschaftsvertrags geknüpft. Wie bereits ausgeführt, war der Kredit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages im Juni 2000 längst bewilligt und ausgezahlt. Die Klägerin führt nämlich in ihrem Anschreiben vom 31.5.2000 (GA 56) selbst aus, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine nachträgliche Stellung einer Bürgschaft habe. Die Bitte um "wohlwollende Prüfung" kann auch nicht als Drohung verstanden werden, den Kredit bei nächstmöglicher Gelegenheit wieder rückgängig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168.726,32 EUR festgesetzt.