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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2002 - 5 B 245/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 245/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 17.07.2002; OVG 2 A 3147/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.