BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 338/16
LAG Berlin-Brandenburg 11. Mai 2016
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BAG 25. Januar 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten über den 31.03.2011 hinaus besteht. Streitgegenstand ist, ob das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die F überging. Der Beklagte widerspricht dem Übergang und beruft sich auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab. Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die F nicht die Verantwortung für den Betrieb übernommen hat; sie handelt nur als Generalbevollmächtigte der Klägerin. Die präjudizielle Wirkung des Kündigungsschutzurteils gegen die F entfällt, da die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der F ist. § 613a Abs. 6 BGB findet keine analoge Anwendung, und ein Verwirkungseinwand scheitert.

Praxishinweis
Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist maßgeblich, dass der Erwerber die wirtschaftliche Einheit eigenverantwortlich und nach außen als Inhaber führt. Dienstleistungsverträge mit Generalvollmacht begründen keinen Betriebsübergang. Die präjudizielle Wirkung rechtskräftiger Urteile erstreckt sich nicht auf Nichtparteien.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 338/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 338/16
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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