BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20
BGH 30. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2016 einen Gebrauchtwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung der Beklagten. Diese hatte 2015 öffentlich Unregelmäßigkeiten eingeräumt, ein Software-Update bereitgestellt und mit dem KBA kooperiert. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung und Betrug.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV oder VO 715/2007/EG scheitert am fehlenden Individualschutz. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert an fehlender Stoffgleichheit des Vermögensvorteils. Die sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB wird verneint, da die Beklagte ihr Verhalten ab Herbst 2015 erkennbar änderte und umfassend aufklärte.

Praxishinweis
Nach Aufdeckung und öffentlicher Richtigstellung der Manipulationen entfällt die Sittenwidrigkeit gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern. Schadensersatzansprüche gegen Hersteller wegen Gebrauchtwagenverkäufen mit Abschalteinrichtungen sind ohne substantiierte Täuschung und Stoffgleichheit kaum durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 5/20
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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