BAG, Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
ArbG Paderborn 3. August 2020
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LAG Hamm 17. Mai 2021
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BAG 24. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag nach Vorwurf unberechtigter Preismanipulation. Sie focht den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) an und rügte unfaire Verhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte kündigte vorsorglich außerordentlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, da die angedrohte Kündigung und Strafanzeige aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers nicht unzulässig sind. Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht verletzt, da das Angebot nur zur sofortigen Annahme gestellt wurde (§ 147 Abs. 1 BGB) und keine psychische Zwangslage vorlag.

Praxishinweis
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht wegen fehlender Bedenkzeit oder sofortiger Annahme unwirksam. Drohungen mit Kündigung oder Strafanzeige sind zulässig, wenn sie aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers ernsthaft in Betracht gezogen werden können. Fairnessgebot schützt nicht vor legitimen Verhandlungsdruck.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 333/21
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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