BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Pilot bei der Beklagten beschäftigt, die den Flugbetrieb an mehreren Stationen führte. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt im Rahmen einer Massenentlassung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung der Massenentlassungsanzeige und des Betriebsbegriffs nach § 17 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt den Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts als unionsrechtlich autonom und unabhängig vom nationalen KSchG- oder BetrVG-Begriff (§ 17 KSchG, Art. 1 MERL). Betrieb ist die örtliche Station (hier Düsseldorf). Die Massenentlassungsanzeige ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Die Beklagte hat die Anzeige fehlerhaft bei der unzuständigen Agentur Berlin Nord erstattet, was die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam macht.

Praxishinweis
Für Massenentlassungen ist der unionsrechtliche Betriebsbegriff maßgeblich; die Anzeige muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Fehlerhafte Anzeigen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Konsultationsverfahren ist mit der nach nationalem Recht zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 146/19
Entscheidungsdatum : 12. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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