BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
AG Borken 25. März 2010
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OLG Hamm 25. Juni 2010
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BVerfG 16. Januar 2013
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AG Borken 8. Mai 2013
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OLG Hamm 23. Oktober 2013
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BVerfG 19. April 2016
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EGMR 30. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das volljährige Kind begehrt gegen den mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eine rechtsfolgenlose Abstammungsklärung nach § 1598a BGB. Die Klage wurde abgewiesen, da nur das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB eine Abstammungsklärung mit Rechtsfolgen ermöglicht.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, neben § 1600d BGB ein isoliertes, rechtsfolgenloses Abstammungsklärungsverfahren gegenüber einem mutmaßlich leiblichen, nicht rechtlichen Vater vorzusehen. Die Regelung wahrt den verfassungsrechtlichen Ausgestaltungsspielraum, da widerstreitende Grundrechte (allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung, Schutz der Familie) abzuwägen sind.

Praxishinweis
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine rechtsfolgenlose Abstammungsklärung gegen den mutmaßlich leiblichen Vater nur innerhalb der rechtlichen Familie nach § 1598a BGB möglich ist. Außerhalb bleibt nur der Weg der Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB, dessen Rechtskraftbeschränkungen zu beachten sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3309/13
Entscheidungsdatum : 18. April 2016
Amtliche Quelle :

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