BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15
LG Stuttgart 2. Dezember 2015
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BGH 16. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Kaufpreiszahlung für im Februar 2015 gelieferte Waren (Rechnungen mit Datum, Betrag und Nummer) sowie Feststellung des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen angeblichen Eingehungsbetrugs.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlerhafter Untersagung der Klage als unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Angabe der Rechnungsnummern mit Datum und Betrag genügt zur hinreichenden Bestimmung des Klagegegenstands. Auch das Feststellungsbegehren ist zulässig und schlüssig, da der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) aus dem Vortrag ersichtlich ist.

Praxishinweis
Für Kaufpreisforderungen genügt die Klagebegründung mit Bezug auf datierte Rechnungen zur Bestimmung des Anspruchsgegenstands. Die Vorlage der Rechnungen ist nicht zwingend. Feststellungsklagen zum Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung sind auch bei abstrakter Antragstellung zulässig, wenn die Klagebegründung den konkreten Sachverhalt darlegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 297/15
Entscheidungsdatum : 15. November 2016
Amtliche Quelle :

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