BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19
LG Hamburg 29. März 2018
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OLG Hamburg 26. April 2019
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BGH 22. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin fordert Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten, der als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin den Bürgschaftsvertrag unterzeichnete. Der Beklagte widerrief seine Vertragserklärung mit Verweis auf ein vermeintliches Widerrufsrecht nach §§ 312 Abs. 1, 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB setzt einen Verbrauchervertrag mit einer entgeltlichen Leistung des Unternehmers voraus. Bürgschaften begründen keine solche Leistung des Unternehmers, da der Verbraucher hier die vertragscharakteristische Leistung schuldet. Eine richtlinienkonforme Auslegung erweitert das Widerrufsrecht nicht auf Bürgschaften.

Praxishinweis
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Bürgschaften nicht. Die Entscheidung bestätigt die Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung und schließt ein Widerrufsrecht des Bürgen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bürgschaftsverträgen aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 219/19
Entscheidungsdatum : 21. September 2020
Amtliche Quelle :

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