BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.09.2019 - 6 C 12/18
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die ihm nach § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG auferlegte Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrs- und Standortdaten. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Feststellungsklage. Die Revision ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob die Speicherpflicht nach § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG vereinbar ist. Die Pflicht zur anlasslosen, flächendeckenden Speicherung ohne spezifischen Anlass steht im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten auf Datenschutz und Privatsphäre (Art. 7, 8 GRC). Das Gericht hält eine unionsrechtskonforme Auslegung für möglich, verweist aber auf die noch offene Klärung durch den EuGH.

Praxishinweis
Die Entscheidung ist für Telekommunikationsanbieter relevant, da die Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherungspflicht mit Unionsrecht unklar bleibt. Bis zur EuGH-Entscheidung ist die Anwendung der Speicherpflicht ausgesetzt, was Auswirkungen auf Compliance und Datenmanagement hat.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.09.2019 - 6 C 12/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 12/18
Entscheidungsdatum : 24. September 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text