BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 StR 71/15
OLG Hamburg 19. Dezember 2011
>
BGH 30. Juni 2015
>
BGH 18. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte, Beschäftigte eines Krematoriums, entnehmen Zahngold und andere Wertgegenstände aus Verbrennungsrückständen Verstorbener. Die Angeklagte G. veräußert diese Rückstände. Die Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) und Beihilfe zum Verwahrungsbruch wird gerügt.

Entscheidungsgründe
Der Begriff „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB umfasst sämtliche Verbrennungsrückstände, auch nicht verbrennbare Körperbestandteile wie Zahngold. Dies folgt aus Wortlaut, historischer Gesetzgebung und dem Schutzpostulat der Totenruhe. Die Verurteilung der G. als psychische Beihilfe ist begrenzt, da Verkäufe nach Tatbeendigung erfolgten. Feststellungen zu Vermögensvorteilen nach § 111i StPO sind teilweise zu korrigieren.

Praxishinweis
Zahngold und andere nicht verbrennbare Überreste gelten als „Asche“ i.S.d. § 168 StGB und sind strafrechtlich geschützt. Bei Beihilfe ist der Tatzeitpunkt der Teilnahmehandlung maßgeblich. Feststellungen zu Vermögensvorteilen nach § 111i StPO erfordern genaue zeitliche Abgrenzung vor/nach Inkrafttreten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge25

  • 1Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3LAG Hamburg, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. November 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 StR 71/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 71/15
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text