BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
AG Essen 3. Juli 1992
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LG Essen 2. Dezember 1992
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BVerfG 26. Mai 1993

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die Beklagte kündigt wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn, der in einer benachbarten Doppelhaushälfte wohnt. Die Beklagte begründet den Bedarf mit Pflegebedürftigkeit und unmittelbarer räumlicher Nähe. Die Kündigung wird gerichtlich bestätigt.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Besitzrecht des Mieters ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG, jedoch ist der Eigenbedarf des Vermieters bei vernünftigem, nachvollziehbarem Wohnbedarf vorrangig. Das Landgericht prüft die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches und berücksichtigt die Interessenabwägung gemäß § 564b BGB. Art. 13 GG schützt nicht das Besitzrecht, sondern die Privatheit der Wohnung.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigungen sind verfassungsgemäß, wenn der Vermieter einen ernsthaften, nachvollziehbaren Bedarf darlegt und das Gericht die Interessenabwägung unter Beachtung des Eigentumsschutzes des Mieters vornimmt. Das Besitzrecht des Mieters genießt Eigentumsschutz, jedoch ohne absoluten Bestandsschutz gegen berechtigten Eigenbedarf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 208/93
Entscheidungsdatum : 25. Mai 1993
Amtliche Quelle :

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