BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
LAG Köln 6. Juni 2019
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BVerfG 2. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Betriebsratsmitglied äußert gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen die Worte „Ugah, Ugah“ im Rahmen eines Streits. Aufgrund dieser Äußerung und einer vorherigen Abmahnung erhält der Kläger eine außerordentliche Kündigung, die er gerichtlich angreift.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Zulassung und in der Sache abgewiesen. Die Arbeitsgerichte bewerten die Äußerung als rassistische, menschenverachtende Beleidigung i.S.d. §§ 104, 75 Abs. 1 BetrVG, §§ 1, 7, 12 AGG sowie § 626 BGB. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG tritt hier zurück, da die Äußerung die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) verletzt. Die Gesamtwürdigung berücksichtigt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die fehlende Einsicht des Klägers.

Praxishinweis
Rassistische Äußerungen im Betrieb können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Die Abwägung der Meinungsfreiheit mit Persönlichkeitsrechten erfolgt unter Berücksichtigung der Menschenwürde und des AGG. Arbeitgeber haben eine Schutzpflicht gegenüber diskriminierten Beschäftigten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2727/19
Entscheidungsdatum : 1. November 2020
Amtliche Quelle :

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