BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09
BGH 4. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitgegenstand ist die korrekte Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung 2006, insbesondere ob Soll- oder Ist-Zahlungen der Eigentümer auszuweisen sind. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat angefochten.

Entscheidungsgründe
Nach § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4 WEG sind in der Jahresabrechnung nur tatsächliche Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage als Einnahmen darzustellen; Soll-Beträge dürfen nicht als Ausgaben gebucht werden. Die Abrechnung ist insoweit unrichtig und der Beschluss ungültig. Die Entlastung von Verwaltung und Beirat ist rechtswidrig, wenn die geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und Ansprüche gegen sie bestehen.

Praxishinweis
Instandhaltungsrücklagen sind in der Abrechnung nach tatsächlichen Zahlungen zu differenzieren; Soll-Buchungen als Ausgaben sind unzulässig. Fehlerhafte Abrechnungen führen zur Ungültigkeit der Beschlüsse und verhindern die Entlastung von Verwaltung und Beirat gem. § 21 Abs. 4 WEG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 44/09
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2009
Amtliche Quelle :

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