BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
BAG 19. April 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer, wird vom beklagten Land außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Belästigung einer Leiharbeitnehmerin gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB sowie die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht die Abwägung der Interessen und die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung unzureichend geprüft hat. Die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ kann Abmahnungscharakter haben, das Schreiben von 2007 jedoch keine Abmahnung darstellen. Die Kündigung kann wegen der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich gerechtfertigt sein.

Praxishinweis
Bei außerordentlicher Kündigung wegen beharrlicher Belästigung ist die Abwägung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zwingend. Eine Abmahnung ist entbehrlich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die dem Arbeitnehmer bewusst sein müssen. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und des Integrationsamts ist zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 258/11
Entscheidungsdatum : 18. April 2012
Amtliche Quelle :

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