BSG, Urteil vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R
BSG 17. August 2000
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LSG Bayern 24. November 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit Beitragszeiten in Deutschland und der Türkei, begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1994. Die Beklagte verweigert die Rente mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 44 SGB VI) und fehlender Beitragsnachzahlungsmöglichkeit.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (§ 241 Abs. 2 SGB VI) besteht. Die Beklagte verletzte ihre Beratungspflicht (§ 14 SGB I) bzgl. freiwilliger Beitragszahlungen, die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforderlich gewesen wären. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Beitragsunterlassung ist noch zu klären.

Praxishinweis
Versicherungsträger müssen bei erkennbarer Gefährdung der Rentenanwartschaft Ausländer mit Auslandsaufenthalt konkret über freiwillige Beitragszahlungen informieren. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann Beitragslücken ausgleichen, wenn Beratungspflichten verletzt wurden und der Versicherte zahlungsbereit war.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 RJ 87/98 R
    Entscheidungsdatum : 16. August 2000
    Amtliche Quelle :

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