BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R
BSG 14. Februar 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, zuletzt als Disponent tätig, erleidet während des Arbeitsverhältnisses eine Erkrankung, die ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt die Beklagte die Krankengeldzahlung ein, da sie den Kläger für nicht arbeitsunfähig hält. Streit besteht über den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 SGB V.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V, da Arbeitsunfähigkeit sich nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bemisst. Eine Verweisung auf andere zumutbare Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Berufsfelds ist ausgeschlossen. Die Rechtsprechung trennt den Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht von den Zumutbarkeitsregeln des Arbeitsförderungsrechts (§ 121 SGB III).

Praxishinweis
Bei Erkrankung während des Arbeitsverhältnisses bleibt der Berufsschutz im Krankengeldanspruch bestehen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist nur innerhalb des bisherigen Berufsfelds möglich. Änderungen im Arbeitsförderungsrecht beeinflussen die arbeitsunfähigkeitsrechtliche Beurteilung im Krankenversicherungsrecht nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 30/00 R
    Entscheidungsdatum : 13. Februar 2001
    Amtliche Quelle :

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