BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Fortdauer oder nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, § 7 Abs. 2 JGG, insbesondere bei Anlasstaten vor dem 26. Januar 1998. Die Verfahren betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Vorschriften und deren Anwendung.

Entscheidungsgründe
Die genannten Vorschriften verstoßen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, da sie das Freiheitsgrundrecht unverhältnismäßig einschränken und das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe nicht wahren. Die Europäische Menschenrechtskonvention und deren Rechtsprechung sind völkerrechtsfreundlich als Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Die rückwirkende Verlängerung oder Anordnung der Sicherungsverwahrung verletzt zudem das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung (längstens 31. Mai 2013) sind die Vorschriften nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; insbesondere ist eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten sowie das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes vorauszusetzen. Die Rechtsprechung ist auf die Entwicklung eines freiheitsorientierten, therapiegerichteten Gesamtkonzepts verpflichtet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2365/09
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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