BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19
AG Bonn 21. Dezember 2018
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LG Bonn 3. Juli 2019
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BGH 20. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, testamentarische Erbin, verweigert die Zustimmung zur Kontenauskunft bei einer ausländischen Bank, weshalb das notarielle Nachlassverzeichnis unvollständig ist. Die Beklagten verlangen Auskunft über den Nachlassbestand gemäß § 2314 BGB. Die Klägerin wendet sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen die Auskunftspflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB durch das unvollständige notarielle Nachlassverzeichnis nicht erfüllt ist. Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln; die Mitwirkungspflicht der Klägerin umfasst auch die Zustimmung zur Kontenauskunft bei ausländischen Banken. Die Vorlage einer österreichischen Vermögenserklärung ersetzt kein notarielles Nachlassverzeichnis.

Praxishinweis
Pflichtteilsberechtigte können auch bei unvollständigem notariellen Nachlassverzeichnis Ergänzung oder Berichtigung verlangen, wenn der Erbe Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitwirkungspflicht umfasst die Ermöglichung von Kontenauskünften, auch bei ausländischen Kreditinstituten, zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 193/19
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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