BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R
LSG Nordrhein-Westfalen 26. November 2014
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BSG 25. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift in Höhe von 1.526,37 Euro. Die Pflegekasse hatte bereits 2005 einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI für die Anschaffung des Treppenlifts gewährt. Die Klägerin zahlte Reparaturen im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI besteht nur ein einmaliger Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, der Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Höchstbetrags umfasst. Ein neuer Zuschuss kommt nur bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit und Ersatzbedarf in Betracht. Der Treppenlift ist kein Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1, 3 SGB XI). Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X bestehen nicht, da keine parallelen Leistungspflichten vorliegen.

Praxishinweis
Finanzielle Zuschüsse der Pflegeversicherung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben Vorrang vor Eingliederungshilfe. Reparaturkosten sind nur bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrags erstattungsfähig. Ein neuer Zuschuss erfordert eine objektive Änderung der Pflegesituation mit Ersatzbedarf. Treppenlifte gelten nicht als Pflegehilfsmittel.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 P 2/15 R
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2017
    Amtliche Quelle :

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