BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 276/14
AG Siegburg 31. Januar 2014
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LG Bonn 5. August 2014
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BGH 21. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bietet kostenpflichtige Einträge in einem elektronischen Branchenverzeichnis an. Die Beklagte wurde ohne vorherige Einwilligung telefonisch kontaktiert, zeigte aber im zweiten Anruf Einverständnis und schloss einen Vertrag über 36 Monate ab. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und erklärte Anfechtung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 823 BGB, §§ 119, 123, 142 BGB. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen unzulässiger Telefonwerbung scheidet aus, da kein Schaden im Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt. Die Einwilligung im zweiten Anruf schließt eine unerlaubte Handlung aus. Die Klageforderung besteht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) ist noch zu prüfen.

Praxishinweis
Ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt einen im Schutzbereich der Norm liegenden Schaden voraus. Ein Vertragsschluss mit Einwilligung im Folgeanruf kann die Haftung ausschließen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt als Verteidigung offen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Juli 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 276/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 276/14
Entscheidungsdatum : 20. April 2016
Amtliche Quelle :

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