BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
BGH 15. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten kündigen ein Wohnraummietverhältnis ohne Angabe von Kündigungsgründen gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Kläger beauftragen einen Anwalt zur Abwehr der Kündigung und verlangen Erstattung der Anwaltskosten. Die Beklagten kündigen später erneut mit Begründung und nehmen Räumung erfolgreich geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlender Begründung der Kündigung nach § 573 Abs. 3 BGB. Die Begründungspflicht ist eine Obliegenheit des Vermieters, keine vertragliche Nebenpflicht. Die Unwirksamkeit der Kündigung schützt den Mieter ausreichend, sodass Anwaltskosten für außergerichtliche Rechtsberatung nicht erstattungsfähig sind.

Praxishinweis
Vermieter müssen Kündigungsgründe nach § 573 Abs. 3 BGB angeben, um Wirksamkeit zu gewährleisten. Ein Verstoß begründet jedoch keinen Schadensersatzanspruch des Mieters für außergerichtliche Anwaltskosten. Mieter tragen das Risiko der formellen Wirksamkeit der Kündigung selbst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 9/10
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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