BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19
BGH 18. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte vermietet eine Zahnarztpraxis, in der eine Kaltwasserleitung im Sondereigentum bei Frost brach und Wasserschäden in der Nachbareinheit verursachte. Der Kläger, Gebäudeversicherer des Nachbarn, verlangt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen der regulierten Schäden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der vermietende Eigentümer nicht als Zustandsstörer haftet, wenn der Schaden allein auf eine schuldhafte Handlung des Mieters zurückgeht (§ 906 Abs. 2 BGB analog). Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Beschaffenheit der Leitung mangelhaft und mitursächlich ist. Die Revision wird zur weiteren Feststellung der Verantwortlichkeit zurückverwiesen.

Praxishinweis
Vermieter haften nicht automatisch für Schäden aus Sondereigentum, wenn der Mieter schuldhaft handelt. Für nachbarrechtliche Ansprüche ist die mangelhafte Beschaffenheit des Bauteils und deren Mitverursachung entscheidend. Sorgfältige Prüfung der Nutzungs- und Verantwortungsverhältnisse ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 193/19
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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